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Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen personal manager
Für Anzeigenkunden
- Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die schriftliche Übereinkunft über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druckzeitschrift und/oder einem elektronischen Medium zum Zweck der Verbreitung. Der Verlag ist berechtigt, die Anzeige hinsichtlich Inhalt, Text und evtl. Abbildungen in einer Datenbank zu speichern. Soweit es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistungen handeln sollte, gelten die Nutzungsrechte daran als dem Verlag räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Das Gleiche gilt, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben worden sind. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung wie ein Bestandteil der Zeitschrift aussehen oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Die Anzeige wird zugelassen, sofern ihr Inhalt dem Gesamtrahmen und der Konzeption der Fachzeitschrift entspricht. Unternehmen, die ihre finanziellen Verpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Vertrag zwischen dem Verlag und dem Werbetreibenden geschlossen. Nach der Zulassung durch den Verlag bleiben die Buchung und die Verpflichtung zur Zahlung der Anzeigenpreise rechtsverbindlich, auch wenn die Druckunterlagen nicht rechtzeitig dem Verlag vorliegen. Der Verlag ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
- Nach der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Reduzierung des Anzeigenvolumens nicht möglich. Die kompletten Anzeigenkosten sind zu zahlen. Verzichtet der Werbetreibende gleichwohl darauf, die von ihm gebuchte Werbefläche zu belegen, so hat er – wenn er nicht nachweist, dass dem Verlag ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist – den gesamten Betrag zu zahlen, sofern die Werbefläche nicht anderweitig verkauft werden kann. Er zahlt 40 Prozent der Werbekosten, wenn die Werbefläche anderweitig verkauft werden kann. Den Austausch von Werbefläche durch redaktionelle Beiträge zur Wahrung des Gesamtbildes entbindet den Werbetreibenden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Der Rücktritt des Werbetreibenden bzw. der Verzicht auf die gebuchte Werbefläche wird erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung beim Verlag wirksam.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständiger Ansicht der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftung des Verlages ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Eine Haftung ist jedenfalls auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und durch das für die Anzeige oder Beilage zu entrichtende Entgelt beschränkt. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Aufgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Werbetreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nachfolgenden Anzeige auf die Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt. Der Verlag haftet nicht für Schadensersatz bzw. Regressansprüche, die sich aus Inhalt oder der Form einer Anzeige möglicherweise insbesondere aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben. Für Inhalt oder Form einer Anzeige ist vielmehr der Auftraggeber allein verantwortlich. Eine eventuelle Haftung des Verlages ist ebenfalls auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der durch das für die Anzeige oder Beilage zu entrichtende Entgelt begrenzt ist.
- Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v. H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, so dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Vertrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Für die rechtzeitige Lieferung der Anzeige ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
- Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
- Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.
- Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Verlag haben etwas anderes vereinbart.
- Der Werbetreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn zu Beginn der Frist ein Auftrag abgeschlossen wurde, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigte. Der Anspruch auf Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung spätestens mit Veröffentlichung der Anzeige zu begleichen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.
- Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
- Bei Insolvenz wird der Gesamtbetrag für noch abzunehmende Anzeigen auch im Falle des § 17 Abs. 1 KO sofort fällig. Jedenfalls fällt auch jeglicher bewilligte Nachlass bei Insolvenz, Zwangsvergleich oder im Falle einer Klage weg.
- Erfüllungsort ist Mannheim/Deutschland. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Mannheim.
- Dem Ausschluss von Mitbewerbern kann seitens des Verlages grundsätzlich nicht entsprochen werden.
- Der Verlag gewährleistet die einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Unterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesendet. Bei fernmündlich veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Daten endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.
- Bei späterer Anlieferung der Druckunterlagen werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber garantiert dem Verlag, dass die Anzeigen gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Rechte Dritter nicht verletzen.
Für Autoren
- Mit der Annahme zur Veröffentlichung übernimmt der Verlag alle Rechte, einschließlich weiterer Publizierungen in den Medien der HRM Institute GmbH & Co. KG.
- Die Zeitschrift und alle darin enthaltenen Texte sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.