3G-Regel am Arbeitsplatz: Kontrollen, Strafen und Maskenpflicht

Foto: Anastasiia Chepinska, Unsplash

Sie wurde lange erwartet. Nun gilt ab 1. November die 3G-Regel am Arbeitsplatz, vorerst befristet bis 30. November 2021. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis, wenn sie Arbeitsorte aufsuchen, an denen sich Kontakte zu anderen Personen nicht ausschließen lassen. Wer ein Unternehmen betreibt beziehungsweise Inhaber desselben ist, muss ebenfalls einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Die Maskenpflicht entfällt – abgesehen von wenigen Ausnahmen.

Schon beim Betreten des Betriebs müssen Beschäftigte einen 3G-Nachweis zeigen können. Ein Selbsttest am Arbeitsort reicht künftig nicht mehr aus. Die Tests müssen sie in ihrer Freizeit machen – und auch die Kosten dafür selbst tragen.

Übergangsfrist und Ausnahmen

Eine Übergangsfrist gilt bis 14. November. Wer in diesem Zeitraum keinen 3G-Nachweis erbringen kann, muss aber während der Arbeit eine FFP2-Maske tragen.

Die 3G-Regel gilt nicht nur im Betrieb, sondern auch an auswärtigen Arbeitsstellen, zum Beispiel bei Kunden. Ausgenommen von der Regelung ist aber die eigene private Wohnung (Homeoffice). Eine weitere Ausnahme greift, wenn der Job kaum physische Kontakte mit sich bringt. Wenn Beschäftigte maximal zwei physische Kontakte pro Tag haben, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern, müssen sie der 3G-Regel nicht folgen. 

Mobile Pflegedienste

Wer hingegen mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erbringt, darf auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn er oder sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung trägt.

Präventionskonzepte

Inhaberinnen und Inhaber von Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmenden müssen einen Covid-19-Beauftragten bestellen und ein Covid-19-Präventionskonzept ausarbeiten sowie umsetzen. Dieses Präventionskonzept soll unter anderem regeln, was Mitarbeitende bei der Nutzung von Gemeinschaftsräumen beachten sollen oder was beim Auftreten von Infektionsfällen zu tun ist. Beispiele für Präventionskonzepte beschreibt die WKO auf ihrer Website. 

In begründeten Fällen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorsehen.

Kontrollen und Strafen

Die Verordnung selbst enthält keine Regelungen zu den Kontrollen oder Strafen; diese ergeben sich aber aus Regelungen des 4. COVID-19-Maßnahmengesetzes und aus den rechtlichen Erläuterungen zur Verordnung:

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist keine „Einlassregel“, die sich primär an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber richtet. Die Betriebe müssen daher nicht durchgehend kontrollieren, die Kontrollen müssen zumutbar bleiben. Abhängig von Größe und Struktur des Betriebes, der Anzahl der Mitarbeiter, der räumlichen sowie organisatorischen Beschaffenheit genügen Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge sowie mündliche und schriftliche Belehrungen.

Stichprobenartige Kontrollen müssen wirksam im Sinne des § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sein (vgl. IA 826/A 27. GP 12). Das heißt, die Betriebe sollten entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig) kontrollieren oder sporadisch alle Mitarbeitenden einer Kontrolle unterziehen („Schwerpunktkontrollen“).

Bei Zuwiderhandeln drohen Verwaltungsstrafen von 500 Euro für Arbeitnehmende und 3.600 Euro für Arbeitgebende.

Maskenpflicht entfällt

Durch den 3G-Nachweis sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Maskenpflicht entbunden. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sowie Spitälern und alle Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen.

Für Kundinnen und Kunden besteht weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht in Supermärkten sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Kundenbereichen des Einzelhandels müssen Mitarbeitende entweder einen 3G-Nachweis zu erbringen oder eine FFP2-Maske tragen. In begründeten Fällen können Unternehmen strengere Regelungen vorsehen.

Umgang mit 3G-Verweigerern

Zum Umgang mit 3G-Verweigerern enthält die Verordnung keine Regelung. Meines Erachtens rechtfertigt die Weigerung, sich an die 3G-Regel zu halten, eine Kündigung. Denn das Abwägen der Interessen müsste zugunsten der Unternehmen ausgehen. Denkbar wäre auch, dass der Entgeltanspruch entfällt, wenn Beschäftigte keine Arbeitsleistungen erbringen, weil sie sich weigern, die 3G-Vorgabe zu erfüllen.

Quelle: personal recht, November 2021

Alexandra Knell
Rechtsanwältin und Mediatorin | Website

Dr. Alexandra Knell ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Ihre Schwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, Zivilrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht.

Alexandra Knell

Dr. Alexandra Knell ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Ihre Schwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, Zivilrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht.

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