Das Ende des Lockdowns: zurück in den Betrieb – oder nicht?

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Foto: Engin Akyurt, Unsplash

Der Tag der Arbeit steht in diesem Jahr im Zeichen von Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit. Viele Arbeitgeber kämpfen damit, die Existenz ihres Unternehmens zu sichern. Außerdem stehen sie zum Ende der Ausgangsbeschränkungen vor der Frage, wann und wie sie den normalen Betrieb wieder aufnehmen können. Entscheidend ist dabei, wie sie Mitarbeiter vor Ansteckungen schützen können.

Die Regelungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die Arbeitslosenzahlen im März und April sprunghaft ansteigen lassen. Mehr als eine halbe Million Menschen sind in Österreich mittlerweile arbeitslos. Allein am 15. März und am darauffolgenden Montag, dem Tag, an dem der Lockdown in Kraft trat, haben Arbeitgeber nach Angaben von Statistik Austria jeweils mehr als 35.000 Arbeitsverhältnisse beendet. 1,1 Millionen Menschen befinden sich mittlerweile in Kurzarbeit.

Hilfestellungen zur Corona-Kurzarbeit

Viele Arbeitgeber haben in den vergangenen Wochen mit den Anträgen für Kurzarbeit gekämpft. Speziell zu den neu geschaffenen Bedingungen der „Corona-Kurzarbeit“ gab es einige offene Fragen. Das AMS hat nun ein 58-seitiges (!) „FAQ“-Dokument zusammengestellt, das den aktuellen Wissensstand wiedergibt. Hilfestellungen bieten auch diverse Dokumente für Antragstellung und Abrechnung von Kurzarbeitsbeihilfe auf der AMS-Seite. Eine Zusammenfassung mit aktuellen Tipps für betroffene Betriebe bieten Sissy Kastner und Tamara Loizenbauer und Alexandra Knell in der aktuellen Ausgabe von personal recht.

Gilt die Empfehlung fürs Homeoffice noch?

Zugleich weckt das Ende des Lockdowns in vielen Unternehmen die Hoffnung, dass sie den „Normalbetrieb“ zeitnah wieder aufnehmen können. Ob und wie das möglich ist, hängt von rechtlichen und wirtschaftlichen Faktoren ab. Ein wichtiger Aspekt ist aber auch der Gesundheitsschutz.

Mitte März hatte die Bundesregierung den Unternehmen empfohlen, Mitarbeiter, wenn möglich, im Homeoffice arbeiten zu lassen, um die Verbreitung von Covid-19 möglichst gering zu halten. Diese Empfehlung sei grundsätzlich noch aufrecht, so Karolin Andréewitch und Jana Eichmeyer von Eisenberger & Herzog in einer Aussendung. Klare Vorgaben vonseiten des Gesundheitsministers, des Zentral-Arbeitsinspektorats oder gar des Gesetzgebers gebe es aber nicht. Eine Ausnahme sind Arbeitnehmer, die unter die „Risikogruppe“ fallen, weil sie besonders gefährdet sind. Sie haben Anspruch auf Homeoffice oder andere Arbeitsbedingungen, die sie vor Ansteckungen schützen. Aber auch für alle anderen Mitarbeiter muss der Arbeitgeber das Ansteckungsrisiko im Betrieb schon allein aufgrund seiner Fürsorgepflicht gering halten.

Wie funktioniert die Rückkehr in den Betrieb?

Was sollten Arbeitgeber nun beachten, wenn sie sich entschließen, ihre Mitarbeiter wieder ins Büro oder in die Werkhalle zurückzurufen? Andréewitch und Eichmeyer verweisen hier auf einen Leitfaden der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Dieser sieht unter anderem folgende Punkte vor.

  • physische Kontakte minimieren (Mindestabstand von ca. zwei Metern, Trennwände, Masken, Schichtbetriebe, zeitliche Reduktion der Arbeit… )
  • ausreichend Desinfektions- und Reinigungsmittel für Mitarbeiter und Arbeitsplatz bereitstellen
  • regelmäßig reinigen und lüften
  • Mitarbeiter gut informieren (über Hygienestandards, geplante Vorgehensweisen)
  • eine Risikoanalyse erstellen und den Betrieb stufenweise hochfahren (um gegebenenfalls gegensteuern zu können)

Keine Maskenpflicht für alle

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes dürfen Arbeitgeber übrigens nicht einseitig vorschreiben, es müsse darüber ein „Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ bestehen, so die Rechtsexpertinnen von Eisenberger & Herzog. Somit können Arbeitnehmer weitgehend entscheiden, ob sie am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen – es sei denn, sie arbeiten in Supermärkten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Laboren sowie anderen Bereichen, in denen eine gesetzlich vorgeschriebene Maskenpflicht besteht. Diese gilt überall dort, wo es Kundenverkehr gibt – und zwar sowohl für die mit den Kunden in Kontakt tretenden Arbeitnehmer als auch für die Kunden. 

Ob es weitere Vorgaben und Regelungen der Regierung für die Rückkehr an den Arbeitsplatz gibt, bleibt derzeit abzuwarten. Fest steht, dass Arbeitgeber die Risiken gut abwägen müssen und gut beraten sind, einen Plan für die Rückkehr zur Normalität zu entwickeln. Für viele Angestellte gilt aber vermutlich erst einmal weiterhin: #StayAtHome.

Bettina Geuenich ist die Chefredakteurin der Fachzeitschrift personal manager und des blog.personal-manager.at. Sie beobachtet seit rund 20 Jahren die HR-Szene in Österreich und schreibt darüber.

Bettina Geuenich

Bettina Geuenich ist die Chefredakteurin der Fachzeitschrift personal manager und des blog.personal-manager.at. Sie beobachtet seit rund 20 Jahren die HR-Szene in Österreich und schreibt darüber.

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