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Corona-Kurzarbeit: Arbeitsplätze erhalten

Die Regierung hat die Regeln für die Kurzarbeit gelockert, damit mehr Unternehmen dieses Instrument nutzen und auf Kündigungen verzichten. 400 Millionen Euro sind vorerst für die “Corona-Kurzarbeit” vorgesehen. Teil des neuen Regelungspaketes ist, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter sofort auf Null setzen können. Arbeitgeber sollen 80 bis 90 Prozent der Kosten, die während der Kurzarbeit für Entgelt anfallen, erstattet bekommen.

Allerdings zeichnet sich jetzt schon ab, dass sich diese Werte aufgrund der diffizilen Entgeltbestandteile in manchen Branchen (wie Sachbezüge oder variable Entgelte) nicht immer halten lassen. Immer klarer wird auch, dass die Corona-Kurzarbeit akute Liquiditätsprobleme von Betrieben nicht ad hoc lindern wird. Bis die ersten AMS-Zahlungen erfolgen, werden mehrere Wochen, wenn nicht Monate vergehen. Betroffene Betriebe werden daher zusätzliche finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen müssen. Dennoch kann die Corona-Kurzarbeit dazu beitragen, Betrieben durch die Krise zu helfen.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat eine Richtlinie zur Kurzarbeitsbehilfe (KUA-COVID-19)  veröffentlicht, die bereits mehrfach ergänzt und verändert wurde. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Grundsätzlich können Unternehmen jeder Branche und Größe Kurzarbeit beantragen. Es sind alle Arbeitgeber mit Ausnahme von (i) Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, (ii) sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts und (iii) politischen Parteien förderbar. Auch staatsnahe Unternehmen (daher Kapitalgesellschaften, an welchen der Bund/ das Land / die Gemeinde (auch mehrheitlich) beteiligt ist) sind förderbar. Die Corona-Kurzarbeit kann für (i) mehrere Betriebe eines Arbeitgebers, (ii) einen Betrieb, (iii) einzelne Betriebsteile, (iv) bestimmte Gruppen von Beschäftigen oder (v) einzelne Beschäftigte vereinbart werden. Entscheidend ist der Sitz des Unternehmens.

Welche Arbeitnehmer können in die Kurzarbeit miteinbezogen werden?

Es sind alle Arbeitnehmer förderbar, welche ASVG-versichert sind. Auch Lehrlinge sind förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung erfasst sind. Ausgenommen davon sind geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer (sofern sie nicht arbeitslosenversichert sind), Beamte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, sofern diese GSVG-versichert sind.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen gelten für die Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS?

  • dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
  • eine Sozialpartnervereinbarung
  • eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice. 

Wie können Betriebe Kurzarbeit beantragen?

Betriebe sollten sich zunächst beim AMS, der WKO der den Gewerkschaften über die Möglichkeit informieren, Kurzarbeit anzumelden. Den Kontakt sollten Arbeitgeber angesichts der aktuellen Lage am besten telefonisch oder per Mail aufnehmen. Dass die Kurzarbeit erst sechs Wochen nach dieser Kontaktaufnahme beginnen kann, gilt derzeit nicht mehr.

Im nächsten Schritt müssen die Unternehmen innerbetriebliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit treffen – über den Betriebsrat oder per Einzelvereinbarung. Anschließend können sie einen Antrag auf Corona-Kurzarbeit beim AMS stellen. Dies ist rückwirkend bis 1. März 2020 möglich. Übermitteln Sie die Dokumente an das AMS über eAMS-Konto oder per E-Mail. Die Original-Dokumente sollten Sie zusätzlich per Post (Entschreiben) an das AMS übermitteln. Das AMS leitet die Unterlagen an die Sozialpartner zur Prüfung weiter. Diese soll nicht länger als 48 Stunden dauern. Anschließend gibt das AMS dem Unternehmen eine Rückmeldung zur Genehmigung, zur Ablehnung oder zum Nachbesserungsbedarf.

Wie lange kann die Kurzarbeit dauern?

Die Corona-Kurzarbeit können Unternehmen für maximal drei Monate abschließen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate nach Gesprächen mit den Sozialpartnern möglich.

Wie wirken sich bereits bestehende Förderungen aus?

Eine bereits bestehende, andere Förderung hindert die Kurzarbeit nicht. Die Förderung muss das Unternehmen jedoch dem AMS bekannt geben und sie wird von der Kurzarbeits-Beihilfe abgezogen. Arbeitnehmern in Elternteilzeit steht die Kurzarbeits-Beihilfe in der regulären Höhe zu.

Welche Vorgaben gibt es zur Arbeitszeit?

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens zehn Prozent betragen. Sie kann zeitweise aber auch Null sein. Die WKO gibt dazu ein Beispiel: Wenn die Kurzarbeit sechs Wochen andauert, können Mitarbeiter fünf Wochen lang nicht arbeiten, um dann eine Woche lang 60 Prozent zu arbeiten.

Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich weniger als zehn Prozent ist nicht zulässig. Eine Unterschreitung im Zuge der Umsetzung (zum Beispiel wegen verbesserter Auftragslagen, Krankenständen oder Urlaub) ist jedoch möglich und stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.

Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einer Ausfallzeit von mehr als 90 Prozent ist ebenfalls nicht möglich. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 Prozent möglich, daher 0 Stunden pro Woche. Eine durchschnittliche Überschreitung des 90-prozentigen Arbeitszeitausfalls im Zuge der Umsetzung ist jedoch weder im Durchschnitt der insgesamt von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer noch auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt einen Rückforderungstatbestand dar.

Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden können Betriebe bei der Kurzarbeit unterschreiten (zum Beispiel statt 20 Prozent Arbeitsausfall kommt es “nur” zu 10 Prozent Arbeitsausfall). Im Falle der Überschreitung (zum Beispiel statt 80 Prozent Arbeitsausfall liegt 90 Prozent Arbeitsausfall vor) gebührt keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.

TIPP: Die COVID-19 Kurzarbeit ist daher insofern flexibel, als Schwankungen innerhalb der Dauer der Kurzarbeit möglich sind, sofern im Durchschnitt die beantragten beziehungsweise zulässigen Maximal- und Minimalwerte eingehalten werden. Der Richtwert ist stets die gesamte Dauer der Kurzarbeit, niemals eine Woche (oder ein Monat, auch wenn auf Monatsbasis abrechnet wird).

Übrigens: Innerhalb einzelner Mitarbeiter-Gruppen können Betriebe sachlich begründet unterschiedliche Kurzarbeitswerte beantragen!

Sind Überstunden während der Kurzarbeit möglich?

Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, explizit angeführt werden.

Müssen Arbeitnehmer ihren Alturlaub verbrauchen, bevor sie in Kurzarbeit gehen können?

Vor oder während der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre sowie Zeitguthaben “tunlichst” abbauen. Das betrifft aber nicht den Anspruch des aktuellen Urlaubsjahres. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus soll der Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren. Der Arbeitgeber muss bei Antragstellung nur ein “ernstliches Bemühen” zum Abbau von Alturlauben und sonstigem Zeitguthaben nachweisen. Da der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch (beziehungsweise den  Verbrauch von Zeitguthaben) nicht einseitig anordnet, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (beziehungsweise von Zeitguthaben), schadet dies dem Arbeitgeber für die Förderung nicht.

Zum Nachweis des ernstlichen Bemühens empfehlen wir Ihnen, allen Mitarbeitern, die in die Kurzarbeit miteinbezogen werden sollen, eine Urlaubsvereinbarung anzubieten und allenfalls die ablehnende Antwort beizulegen.

HINWEIS: Hier sehen wir die massive Schwäche des Kurzarbeitsmodells. Das Urlaubsgeld während des Urlaubsverbrauchs wird nicht gefördert, die Kurzarbeit beginnt in diesem Fall faktisch “später”. Damit bleibt der Dienstgeber mit der Entgeltbelastung ohne Förderung. Für den Dienstgeber könnte es damit kurzfristig sogar interessanter werden, wenn keine Urlaubsvereinbarungen zustande kommen. Natürlich bleiben in diesem Fall die Urlaubs- und Zeitguthaben stehen (und sind mit dem vollen, ungekürzten Entgelt rückzustellen beziehungsweise später ohnehin abzugelten). Bitte prüfen Sie daher individuell, was für Sie die beste Lösung ist.

Wie viel Entgelt erhalten die Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80 Prozent des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85 Prozent, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90 Prozent. Lehrlinge erhalten, wenn sie in die Sozialpartnervereinbarung einbezogen sind, 100 Prozent des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen. Auch eine freiwillige Aufstockung auf 100 Prozent des Entgelts ist nach mündlicher Auskunft durch das AMS möglich. Eine verbindliche Regelung dazu gibt es aber bis dato nicht, hier ist die Praxis noch unklar.

Wer zahlt bei Urlaub oder Krankheit das Entgelt?

Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer – trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung – Anspruch auf Entgeltfortzahlung (zum Beispiel Urlaub, Konsumation von Zeitguthaben, Krankheit, Arbeitsunfall oder Ähnliches) oder Anspruch auf eine Ersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung oder Ähnliches) hat, kann mangels kurzarbeitsbedingten Arbeits- und Verdienstausfalls keine Beihilfe gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung ebenfalls aus. Auch vereinbarte Dienstfreistellungen, Sonderbetreuungszeiten / Sonderurlaube und Pflegefreistellungen stellen unseres Erachtens einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung dar, weshalb in diesen Fällen auch keine Beihilfe gewährt wird.

HINWEIS: Es gilt das gleiche wie zum Urlaubsverbrauch. Hier werden die Unternehmen mit großer Last alleine gelassen. Bedenkt man, dass nach wie vor die Sorge besteht, dass noch eine extrem hohe Anzahl an Mitarbeitern erkranken könnte, sowie, dass aktuell eine Krankschreibung per Telefon ohne jede Überprüfung möglich ist, wird Erkrankung während der Kurzarbeit für den Mitarbeiter wirtschaftlich besser als das Kurzarbeitsentgelt sein; für den Dienstgeber bedeutet dies Entgeltfortzahlung im vollen Ausmaß ohne Förderung !

In welcher Höhe werden Sonderzahlungen beglichen?

Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die Abfertigung alt und neu?

Keine Auswirkungen. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit beziehungsweise dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen.

Welchen Freizeitanspruch haben Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?

Die durch Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit gilt als Freizeit. Es steht der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer daher frei, zu entscheiden, wie (zum Beispiel Aufnahme einer Zusatzbeschäftigung) und wo (zum Beispiel im Ausland) er/sie über diese Freizeit verfügt, es sei denn, es wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Betriebsrat anderes vereinbart (zum Beispiel die Teilnahme an einer Qualifizierung oder, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, innerhalb einer bestimmten Zeit an den Arbeitsplatz zurückzukehren). Wir empfehlen Ihnen daher, in die Vereinbarung – je nach Bedarf – einen Vorbehalt aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet wird, innerhalb von 48 Stunden an den Arbeitsplatz zurückzukehren, falls dies betriebsbedingt notwendig ist.

TIPP: Möchte man nicht, dass der Arbeitnehmer während des Kurzarbeitszeitraumes einer anderen Beschäftigung bei einem Wettbewerber nachgeht, so ist allenfalls zusätzlich ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.

Dürfen Unternehmen während der Kurzarbeit Mitarbeiter entlassen oder neue einstellen?

Während der Kurzarbeit müssen Arbeitgeber den gesamten Beschäftigtenstand im Betrieb/Betriebsteil aufrechthalten. Wird ein Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums beendet, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, einen neuen Mitarbeiter einzustellen (“Auffüllpflicht”). Dies ist insbesondere bei Kündigungen aus persönlichen Gründen, einvernehmlichen Auflösungen sowie bei gerechtfertigten Austritten durch den Arbeitnehmer der Fall.

Keine Auffüllpflicht besteht bei bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen (Achtung: Pflicht zur Bekanntgabe bei Antragstellung), bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer, Entlassungen sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen, deren Ende im Kurzarbeitszeitraum liegt.

Neueintritte während der Kurzarbeitszeit sind möglich, diese Arbeitnehmer können jedoch nicht in die Kurzarbeit miteinbezogen werden.

Im jeweiligen Betrieb bzw. Betriebsteil dürfen jene Arbeitnehmer, die in die Kurzarbeit miteinbezogen wurden, bis zum Ende der Behaltepflicht (1 Monat) nicht gekündigt werden. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.

Müssen Dienstgeber während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge leisten?

Achtung: Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem Beginn der Kurzarbeit. Je nach der Situation im Betrieb können hier jedoch Erleichterungen (Stundung, Aufschub der Fälligkeit) in Anspruch genommen werden (die größten Erleichterungen gelten für Betriebe, die dem Betretungsverbot unterliegen).

Wie erfolgt die Auszahlung der Beihilfe?

Für die Beschäftigten in Kurzarbeit müssen Unternehmen dem AMS für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorlegen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung beziehungsweise der Endabrechnung, grundsätzlich laut AMS-RL bis zu 90 Tagen (!) ab Einlangen der vollständigen Abrechnungsunterlagen.

Wie erfolgt die Abrechnung der Kurzarbeits-Beihilfe?

Die Abrechnung der Kurzarbeits-Beihilfe erfolgt über das eAMS-Konto des Unternehmens. Dieses Konto ist für Unternehmer schwieriger zu erhalten als für Arbeitslose. Aus diesem Grund sollte das eAMS-Konto unbedingt rechtzeitig (via Formular über die Homepage des AMS oder E-Mail) beantragt werden! Bereits eingebrachte Anträge werden vom AMS weiterbehandelt. Bei Unvollständigkeiten / notwendigem Bedarf an Änderungen, erteilt das AMS entsprechende Verbesserungsaufträge. Bitte nehmen Sie keine Änderungen an den bereits eingebrachten Anträgen ohne ausdrückliche Aufforderung des AMS vor.

Abschließende Tipps für den Abschluss der Corona-Kurzarbeit:

•         Bieten Sie allen Mitarbeitern, die in die Kurzarbeit miteinbezogen werden sollen, eine Urlaubsvereinbarung an. Inwieweit man auf diese drängen oder sie in die Sozialpartnervereinbarung aufnehmen möchte (die Vorlagen sehen den Verbrauch vor), ist nach Maßgabe der obigen Überlegungen zu prüfen.

•         Vereinbaren Sie einen Vorbehalt, wonach sich der Arbeitnehmer innerhalb von 48 Stunden am Arbeitsplatz einzufinden hat.

•         Vereinbaren Sie ein Wettbewerbsverbot, sofern gewünscht.

Mit Veröffentlichung der Richtlinie wurden viele Fragen rund um das neu eingeführte Modell zur „Corona-Kurzarbeit“ abschließend geklärt. Einige Fragen, wie insbesondere der persönliche Geltungsbereich der Kurzarbeit im Betrieb (Betriebsteil, Arbeitnehmergruppen) sind dennoch offen geblieben. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Information eine weitere Hilfestellung bei einem allfällig notwendigen Antrag auf Kurzarbeit leisten konnten.

Die komplette Richtlinie des Arbeitsmarktservice sowie die notwendigen Dokumente, um Kurzarbeit zu beantragen, finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit und den arbeitsrechtlichen Regelungen rund um die Corona-Krise haben Jana Eichmeyer und Karolin Andréewitch hier zusammengefasst.

Jana Eichmeyer
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